Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heidemann Recycling GmbH

Änderungsstand: 30.11.2022

§ 1 Allgemeines

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber allen Vertragspartnern, d. h. Verbrauchern, Unternehmern im Sinne der § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
  2. Für alle Willenserklärungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie Rechtsgeschäfte, einschließlich Maklertätigkeiten gemäß § 54 KrWG gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heidemann Recycling GmbH. Diese Bedingungen gelten auch für laufende und künftige Geschäfte.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder sonstige abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn die Heidemann Recycling GmbH denen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  4. Einzelheiten, der von der Heidemann Recycling GmbH erbrachten Leistungen werden, hinsichtlich der Ausführung und/oder der Nebenbedingungen im Angebot und im Auftrag schriftlich definiert.
  5. Mehrere Vertragspartner haften uns aufgrund desselben Vertragsverhältnisses als Gesamtschuldner für die Pflichten. Sämtliche Vertragspartner sind uns gegenüber zur Entgegennahme und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen bevollmächtigt, soweit nichts anderes vereinbart wird.


§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote der Heidemann Recycling GmbH sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Aufträge oder Bestellungen des Vertragspartners aufgrund der unverbindlichen und freibleiben-den Angebote der Heidemann Recycling GmbH gelten als Angebote, welche die Heidemann Recycling GmbH innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des jeweiligen Auftrags bzw. der jeweiligen Bestellung annehmen können.
  3. Ein Vertrag kommt nur durch die ausdrückliche schriftliche Bestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages zustande.


§ 3 Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand können Waren und Leistungen der Heidemann Recycling GmbH sein.
  2. Angaben zum Vertragsgegenstand sind als annähernd zu betrachten und sind keine Zusicherung von Eigenschaften, sondern Kennzeichnung und Beschreibung. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Der Vertragsgegenstand hat den allgemeinen handelsüblichen Normen zu entsprechen. Eine Bezugnahme auf Normen, Objekte und Daten begründen keine Zusicherung durch die Heidemann Recycling GmbH. Garantien im Rechtssinne mit Ausnahme von Herstellerga~rantien bestehen nicht.
  3. Technische Beratung und sonstige Angaben, auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen, werden nach bestem Wissen und unverbindlich durch die Heidemann Recycling GmbH erteilt.
  4. Für die richtige Auswahl von Sorte und Menge des Vertragsgegenstandes ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich.
  5. Soweit der festgelegte Verwendungszweck bzw. die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, behaltet sich die Heidemann Recycling GmbH handelsübliche, zumutbare Abweichungen aufgrund gewinnungs- und produktionstechnischer Toleranzen vor.
  6. Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand umfangreich, deutlich und klar zu bezeichnen und anhand der einschlägigen umwelt- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu bestimmen. Er hat die genaue Menge anzugeben. Die Heidemann Recycling GmbH behält sich vor, die gesamten Angaben zu überprüfen. Werden dabei Abweichungen festgestellt, hat uns der Vertragspartner die uns dadurch alle entstehenden Mehraufwendungen einschließlich der Kosten der Überprüfung zu erstatten. Die Heidemann Recycling GmbH behaltet sich ausdrücklich vor, wegen der Abweichungen vom Vertrag zurückzutreten.


§ 4 Übernahme und Annahme von Abfällen auf dem Betriebsgelände

  1. Eine Übernahme von Abfällen erfolgt durch Abholung durch die Heidemann Recycling GmbH (oder einem von ihm beauftragten Unternehmen) an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort.
  2. Bei einer Annahme von Abfällen erfolgt die Anlieferung durch den Auftraggeber.
  3. Bei der Beauftragung teilt der Auftraggeber Art, Menge und Umfang des zu übernehmenden Abfalls mit. Die dazu gemachten Angaben des Auftraggebers und die eingereichten Unterlagen und Analysen zum zu entsorgenden Abfall sind Vertragsgrundlage und werden wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Heidemann Recycling GmbH sämtliche verfügbare Tatsachen und Erkenntnisse vollständig mitzuteilen, die für den Umgang mit den Abfällen, deren Entsorgung sowie für die fachliche Beurteilung relevant sind.
  4. Falls die Heidemann Recycling GmbH aufgrund fehlerhafter oder bewusst bzw. sorgfaltswidrig unvollständiger Angaben des Auftraggebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entsorgung nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen kann, ist die Heidemann Recycling GmbH vorbehaltlich öffentlichrechtlicher Vorgaben und/oder behördlicher Anordnungen dazu berechtigt, nach eigener Wahl vom Auftraggeber eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle zu verlangen oder die Entsorgung selbst durchzuführen bzw. durch Dritte durchführen zu lassen. Im Fall der Entsorgung durch oder im Auftrag von der Heidemann Recycling GmbH, hat die Heidemann Recycling GmbH neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller gebotenen Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Beschaffenheit ergeben.
  5. Angaben zu angenommenen Abfällen in von der Heidemann Recycling GmbH erstellten Dokumenten (Fahraufträgen, Begleitscheinen und Wiegenoten usw.) gelten im Verhältnis zum Auftraggeber als zutreffend. Es bleibt dem Auftraggeber jedoch nachgelassen, die Unrichtigkeit der darin festgehaltenen Daten nachzuweisen.


§ 5 Preise und Nebenkosten

  1. Die Preise der Heidemann Recycling GmbH verstehen sich rein netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, ab Werk verladen und verwogen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns ermittelten Gewichtsmengen. Maßgeblich ist die jeweilige Wiegenote.
  2. Sofern die Vertragsausführung nicht aufgrund eines konkreten Angebotes oder Festpreises erfolgt, sind die am Tage der Vertragsausführung geltenden Preise maßgeblich.
  3. Die Preise der Heidemann Recycling GmbH gelten unter der Voraussetzung, dass sich die bei Angebotsabgabe geltenden Bedingungen nicht ändern bzw. geändert haben. Sofern sich die Gesamtkosten aufgrund Materialverteuerung, Erhöhung von Löhnen, Erhöhung von Steuern, Erhöhung von Frachten oder infolge von Umständen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, um mehr als 10% gegenüber den im Auftrag vorgesehenen Kosten erhöhen, ist die Heidemann Recycling GmbH berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung in gleichem Maße vorzunehmen, wie die prozentuale Verteuerung eingetreten ist. Kostensenkende Faktoren bei Eintritt eines die Erhöhung rechtfertigenden Anlasses müssen von uns gegengerechnet werden. Ist an dem zugrundeliegenden Vertrag ein Verbraucher beteiligt, so kommt eine Preisanpassung nur dann in Betracht, wenn Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ein Dauerschuldverhältnis ist oder die geschuldete Ware oder die zu erbringende Leistung nicht innerhalb von 4 Monatennach Auftragserteilung geliefert bzw. erbracht werden soll. Bei Verträgen mit einem Verbraucher, bei denen die Waren oder Dienstleistung innerhalb von 4 Monaten geliefert bzw. erbracht werden soll, besteht kein Recht zur Preisanpassung. Die Preisanpassung muss unter den vorgenannten Voraussetzungen nach billigem Ermessen erfolgen und ist gerichtlich auf ihre Billigkeit vollumfänglich überprüfbar. Bei einer Preissteigerung ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 6 Lieferung und Abnahme

  1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Verladestelle der Heidemann Recycling GmbH ist Erfüllungsort. Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, trägt er mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an die Transportperson - auch bei Anlieferung mit eigenen Fahrzeugen und Vertragstransporteuren - die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.
  2. Ist eine Lieferung vereinbart, so erfolgt sie an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Vertragspartner die Mehrkosten.
  3. Bei Lieferungen frei Baustelle ist Voraussetzung eine mit der bestellten Ladung befahrbare und für das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge freigegebene Anfahrstraße. Der Vertragspartner informiert die Heidemann Recycling GmbH bzw. den Transporteur über örtliche Besonderheiten, die bei der Anlieferung Schwierigkeiten verursachen können und daher zu berücksichtigen sind. Auch Schäden, die der Heidemann Recycling GmbH oder Dritten entstehen, weil das Lieferfahrzeug auf Veranlassung des Vertragspartners bzw. des benannten Empfängers die feste Fahrbahn verlässt, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Hierzu gehören auch Reifenschäden durch scharfkantige Gegenstände. Der Vertragspartner hat Mehrkosten zu tragen, die durch von ihm zu vertretende Transporterschwernisse, Verzögerungen, Behinderungen und Abnahmeverweigerungen entstehen. Hierzu gehören insbesondere Aus und Umlagerungskosten im Werk, Produktionsumstellungen sowie Stillstand und Wartezeiten von Personal, Fahrzeugen und Geräten. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche. Ferner stellt der Vertragspartner die Heidemann Recycling GmbH bzw. die von der Heidemann Recycling GmbH beauftragten Transporteure von der Verpflichtung frei, Fahrbahnverschmutzungen zu beseitigen.
  4. Für das unverzügliche und sachgemäße Abladen ist der Vertragspartner verantwortlich. Ist Abladen durch den Transporteur vereinbart, so wird am Fahrzeug abgeladen.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zu Lasten des Vertragspartners. Eine Bruch- oder Transportversicherung existiert nicht. Verluste oder Beschädigungen sind vom Vertragspartner beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.
  6. Ereignisse oder Umstände, die die Heidemann Recycling GmbH die Erfüllung der Heidemann Recycling GmbH vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigt die Heidemann Recycling GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderungen bei der Heidemann Recycling GmbH selbst oder Lieferanten der Heidemann Recycling GmbH eintreten oder vorliegen.
  7. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zum Beispiel Krieg, Aufruhr, staatliche Eingriffe aufgrund Infektionsschutzgesetz oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, zum Beispiel Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
  8. Falls die durch die Heidemann Recycling GmbH gelieferte Ware als Abfall nach § 3 Abs. KrWG einzuordnen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei Umgang mit den Abfällen (einschließlich der Entsorgung) die abfallrechtlichen Vorgaben einzuhalten.


§ 7 Annahmeverzug und Mitwirkungspflichten

  1. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Heidemann Recycling GmbH berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
  2. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in jedem Fall in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
    (gemäß § 326 Abs. 2 BGB)


§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind sofort fällig und sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungslegung zu begleichen, wenn nicht schriftlich mit der Heidemann Recycling GmbH eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Anweisungen, Wechsel oder Schecks werden nicht angenommen, auch nicht nur erfüllungshalber.
  3. Der Vertragspartner gerät ohne weitere Erklärung oder Mahnung einen Tag nach dem Fälligkeitstag nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe des jeweils für Überziehungskredite zu zahlenden banküblichen Satzes geltend gemacht, jedoch mindestens in Höhe der gesetzlich geltenden Verzugszinsen von zurzeit 5 %-Punkten (Verbraucher) bzw. 9 %-Punkten (Unternehmer) über dem geltenden Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Bei Teillieferungen berechtigt nicht fristgerechte Bezahlung zur Verweigerung weiterer Lieferungen.
  5. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle noch offenen Forderungen sofort fällig, dies insbesondere bei Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, Scheck- oder Wechselprotest. Auch Wechselforderungen werden sofort fällig.


§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die zunächst als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Sachleistungsanspruch bestanden und sich später in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt haben.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Heidemann Recycling GmbH behält sich das Eigentum an der übergebenen Sache bis zur vollständigen Zahlung der Forderung aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- oder sonstigen Schäden ausreichend zu sichern. Die Gefahr des Unterganges und der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Vertragspartner.
  3. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, Überprüfungen des Vertragsgegenstandes sowie die Ausübung von Verkehrssicherungspflichten, die während der Zeit durchzuführen sind, in welcher der Vertragspartner den unmittelbaren Besitz an der übergebenen Sache ausgeübt hat, hat der Vertragspartner auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  4. Solange das Eigentum noch nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, hat er der Heidemann Recycling GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die übergebene Sache gepfändet werden soll oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Heidemann Recycling GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den der Heidemann Recycling GmbH entstandenen Ausfall.
  5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Vertragspartner ist zulässig. ln diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der übergebenen Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die übergebene Sache mit anderen, der Heidemann Recycling GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt die Heidemann Recycling GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der übergebenen Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Heidemann Recycling GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Heidemann Recycling GmbH auf eigene Kosten verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Heidemann Recycling GmbH gegen den Vertragspartner tritt der Vertragspartner auch solche Forderungen an die Heidemann Recycling GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Heidemann Recycling GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  6. Die Heidemann Recycling GmbH verpflichtet sich, die der Heidemann Recycling GmbH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 11 Gewährleistung

  1. Ein Recht auf Rückgabe im Sinne eines Umtausches bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Heidemann Recycling GmbH. Nur einwandfreie, allgemeinverwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an die Heidemann Recycling GmbH nebst Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 15 Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden.
  2. Die Produkte der Heidemann Recycling GmbH sind überwiegend Recyclingprodukte, die in der Qualität schwanken können.
    Für eventuelle Beanstandungen bei Recyclingprodukten gilt:
    Nach dem Stand der Technik ist es bei Bauschutt-Recyclingbaustoffen nicht möglich, eine qualitative Gleichwertigkeit mit Naturprodukten zu gewährleisten. Verfahrens- bzw. rohstoffbedingte Qualitätsabweichungen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik der Bauschutt-Recyclingbaustoffe üblich sind, können deswegen nicht als Mangel beanstandet werden.
  3. Beanstandete Ware darf nur mit der schriftlichen Zustimmung der Heidemann Recycling GmbH verwendet werden.
  4. Die Heidemann Recycling GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von der Heidemann Recycling GmbH oder in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Heidemann Recycling GmbH sowie bei einer schuldhaftverursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Heidemann Recycling GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gilt jedoch, dass ein Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
  5. Wurde der Vertragspartner durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewegt, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
  6. Die Verjährungsfrist beträgt bei Neuwaren 2 Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Gegenständen ist die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr begrenzt. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt.


§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen einer Vereinbarung/eines Vertrages sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heidemann Recycling GmbH ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung.
  2. Gleiches gilt für Regelungslücken.
  3. Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Änderungen des Schriftformerfordernisses sind ausgeschlossen.
  4. Erfüllungsort für Lieferungen ist Stade.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das HaagerKaufrecht und die Vorschriften des internationalen Privatrechts gelten nicht.


- Ergänzungsbestimmungen für Unternehmer -


Zu § 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die Heidemann Recycling GmbH das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die Heidemann Recycling GmbH sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
  2. Unternehmer sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an die Heidemann Recycling GmbH in Höhe des mit der Heidemann Recycling GmbH vereinbarten FakturaEndbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Die Heidemann Recycling GmbH nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Heidemann Recycling GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Heidemann Recycling GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


Zu § 11 Gewährleistung

  1. Unternehmer sind verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Lieferung auf ihren vertragsgemäßen Zustand und Mängel hin zu untersuchen und Beschädigungen und Verluste bei Empfang der Ware, d. h. vor dem Abladen, durch den Frachtführer auf dem Lieferschein bescheinigen zu lassen, soweit dem Vertragspartner eine Untersuchung ermöglicht worden und zumutbar gewesen ist. Sie haben offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die berechtigte Absendung bzw. die berechtigte Verweigerung der Annahme. Unterlässt der Unternehmer die unverzügliche Anzeige eines Mangels, so erlöschen seine Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei von uns zu vertretender Arglist.
  2. Ist der Kunde Unternehmer und wählt er wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist der Kunde Unternehmer und wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Für den Fall einer von uns zu vertretenden Arglist gelten diese Bestimmungen zur Beschränkung des Schadensersatzanspruches nicht.
  3. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Gegenständen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wobei dieser Haftungsausschluss nicht gilt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Heidemann Recycling GmbH oder Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Heidemann Recycling GmbH sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. ln diesem Fall haftet die Heidemann Recycling GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Gegenüber Unternehmern haftet die Heidemann Recycling GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Gleiches gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Heidemann Recycling GmbH.


Zu § 12 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Stade.

Stade, November 2022


Sitz der Firma:

Heidemann Recycling GmbH | Haddorfer Hauptstraße 110 | 21683 Stade

Verwaltungs- und Rechnungsanschrift:
Heidemann Recycling GmbH | Schmiedestraße 16 | 21709 Himmelpforten

Betriebsstätten:
Heidemann Recycling GmbH | Werk Düdenbüttel | Auf den Bleeken 1 | 21709 Düdenbüttel
Heidemann Recycling GmbH | Werk Bremen | Beim Industriehafen 39 | 28237 Bremen